Alkoholverbot am Hauptbahnhof zeitlich ausweiten
TOP 2 „Situation am Hauptbahnhof und in der Königstorpassage“ im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 29.06.2018
In der Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 30.11.2016 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt. Ziel war es, einerseits die Bürgerinnen und Bürger vor Delikten wie Raub, Körperverletzung und weiteren Gewalttätigkeiten zu schützen und andererseits, den übermäßigen Alkoholkonsum verbunden mit den o.g. Delikten im Bahnhofsbereich, dem Bahnhofsvorplatz, dem ZOB, der Frauentormauer, dem Sterntor, dem Königstor und der Königstorpassage einzudämmen.
Im Jahr 2017 trat die vom Stadtrat beschlossene Alkoholverbotsverordnung nach Art. 30 LStVG in Kraft, die sich auf einen Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr erstreckt. Im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 01.04.2018 wurden daraufhin insgesamt 1018 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verweilens zum Zwecke des Alkoholkonsums eingeleitet und 1095 Platzverweise erteilt.
Bahnhofsplatz und Umfeld bilden aber nach wie vor den Schwerpunkt bei Körperverletzungsdelikten in Nürnberg und nach wie vor ist der Alkoholkonsum die Hauptursache für die Gewalt dort. Wie im Bericht der Verwaltung gefolgert, setzt die Begehung von Gewalttätigkeiten – mit Zeitverzug – nach dem Beginn des intensiven Alkoholkonsums ab ca. 9.00 Uhr ein, also nach Ablauf der Wirksamkeit der bisherigen Verordnung.
Mit der Neuordnung des Bayerischen Polizeirechts am 25.05.2018 entfiel die zeitliche Beschränkung des Art. 30 LStVG. Somit ist es nun möglich, die Alkoholverbotsverordnung auf 24 Stunden auszudehnen. Dies wird auch bereits laut dem Bericht des Ordnungsamtes vom 16.05.2018 durch das Polizeipräsidium Mittelfranken empfohlen.
Wir begrüßen diese Gesetzesänderung und stellen daher zur Behandlung unter TOP 2 in der Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 29.06.2018 folgenden
Antrag:
Der gesamte Bahnhofsbereich, der Bahnhofsvorplatz, der ZOB, die Frauentormauer, Sterntor, Königstor und Königstorpassage werden generell zur Alkoholverbotszone. Die entsprechende Verordnung nach Art. 30 LStVG wird auf eine Wirksamkeit von 24 Stunden ausgeweitet.
Details
Datum
27. Juni 2018
Antragsteller
Kontakt
thomas.pirner@web.de
0911 / 25 38 53 98
Bearbeitungsstatus
behandelt