Außengastronomie im öffentlichen Raum und auf städtischen Flächen

Das Gastronomiegewerbe ist eine der am härtesten von Corona betroffenen Branchen. Nach dem Lockdown mit Betriebsverboten gelten weiterhin strenge Abstandsvorgaben, die es nur ermöglichen, einen kleineren Teil der Gäste als sonst üblich zu bewirten.

Die Stadt Nürnberg hat vorbildlich darauf reagiert und insbesondere die Freischankflächen für die Gastronomie auf unbürokratische und schnelle Weise erweitert (einschließlich sog. Parklets), die Sondernutzungsgebühren für die Freischankflächen ausgesetzt oder der Nacht- und Szenegastronomie eigene Freischankflächen gestattet.

Die Herausforderungen für die Gastronomie werden weiterhin groß bleiben. Bewirtung von Gästen im Freien ist eine gute Möglichkeit, das Infektionsrisiko gering zu halten. Daher sollten die Gastronomiebetriebe ihre erweiterten Freischankflächen im öffentlichen Raum bzw. auf städtischen Flächen auch den Winter durch nutzen können – sofern dies nicht mit den städtischen Märkten (insbesondere dem Christkindlesmarkt), Marktverlegungen oder anderen Sondernutzungen kollidiert.

Um die Bewirtung auf den Freischankflächen auch im Winter zu ermöglichen, sollte ausnahmsweise in diesem Winter das im Jahr 2008 vom Stadtrat beschlossene Verbot von Heizvorrichtungen jeder Art auf Freischankflächen ausgesetzt werden. Dies ist eine Ausnahme, die den Umständen der Corona-Pandemie geschuldet ist. Auch sollte die Gastronomie im ersten Halbjahr 2021 weiterhin von Sondernutzungsgebühren befreit bleiben.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

  • Die Gastronomiebetriebe dürfen ihre erweiterten Freischankflächen bis zum Frühjahr 2020 weiternutzen – sofern dies im Einzelfall nicht mit den städtischen Märkten (insbesondere Christkindlesmarkt), Marktverlegung oder anderen Sondernutzungen kollidiert. Die Verlängerung hat in einem vereinfachten, unbürokratischen Verfahren zu erfolgen. Dabei soll auch ein Wetterschutz ermöglicht werden, der über etwaige Sonnenschirme oder Markisen hinausgehen kann.
  • Ausnahmsweise dürfen Heizvorrichtungen im Winter 2020/21 auf Freischankflächen im öffentlichen Raum oder städtischen Grundstücken betrieben werden.
  • Freischankflächen für die Gastronomie bleiben auch im ersten Halbjahr 2021 gebührenfrei.

Details

Datum

29. September 2020

Antragsteller

Kontakt

thomas.pirner@web.de
0911 / 25 38 53 98

Bearbeitungsstatus

erledigt