Wahlwerbung ausländischer Parteien – notwendige Anpassung der Rechtsgrundlage

 

Am Wochenende vor dem 1. Mai 2023 tauchten im Nürnberger Stadtgebiet zahlreiche Plakate mit Wahlwerbung für den türkischen Präsidenten und seine Partei auf; dies vor dem Hintergrund der anstehenden Wahlen in der Türkei, bei der auch bereits aktuell im Ausland lebende Türken teilnehmen können. Dies hat überregional für Irritationen gesorgt, es gab zahleiche Beschwerden, besorgte Nachfragen und empörte Kommentare.

Ausländische Gruppierungen und Parteien, die für einen Wahlkampf im Ausland werben wollen, fallen in Deutschland nicht unter das Parteienprivileg des Grundgesetzes, Wahlkampf-Auftritte ausländischer Politiker/-innen fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch nicht unter die Meinungsfreiheit. Unser Ziel sollte demnach sein, ausländische Wahlkämpfe, noch dazu stark polarisierende, nicht auf unseren Straßen zuzulassen, um den sozialen Frieden hier vor Ort nicht zu gefährden.

Nach der bisherigen Genehmigungspraxis für solche Sondernutzungen wie Plakatierungen im öffentlichen Raum sind diese Wahlplakate aber nicht zu verhindern, sie stören z.B. den Verkehrsfluss nicht, beinhalten nichts strafbares. U.a. aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes können solche Aktionen also nicht unterbunden werden. Grundlage für die Genehmigungen ist die städtische Sondernutzungssatzung auf Grundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), die bisher keine Regelung zum Umgang mit politischer Werbung enthält.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

Die Verwaltung ergänzt in einem Entwurf die bisherige Sondernutzungssatzung in den dortigen §§ 6-8 um eine Grundlage zur Versagung der Erlaubnis bei Sondernutzungsanträgen, die politische Werbung anlässlich ausschließlich im Ausland stattfindender Wahlen und Abstimmungen zum Inhalt hat.

Details

Datum

2. Mai 2023

Antragsteller

Kontakt

csu@stadt.nuernberg.de
0911 / 231-2907

Bearbeitungsstatus

offen

Ausschussunterlagen

RWA no